Artikel 20 VO (EU) 2016/1191

Zweckbindung

(1) Der Austausch und die Übermittlung von Informationen und Urkunden durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient ausschließlich dem Zweck der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die zuständigen Behörden mittels des IMI.

(2) Diese Verordnung steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Urkunden nicht entgegen.

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