Artikel 21 VO (EU) 2016/1191
Informationen über den Inhalt dieser Verordnung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Mittel, einschließlich des Europäischen Justizportals und der Websites der Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen über den Inhalt dieser Verordnung zur Verfügung.
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