Artikel 21 VO (EU) 2016/1191

Informationen über den Inhalt dieser Verordnung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Mittel, einschließlich des Europäischen Justizportals und der Websites der Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen über den Inhalt dieser Verordnung zur Verfügung.

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