Artikel 22 VO (EU) 2016/1191

Angaben zu den Zentralbehörden und Kontaktangaben

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um bis zum 16. August 2018 Folgendes mitzuteilen:

a)
die gemäß Artikel 15 Absatz 1 benannten Zentralbehörde(n), zusammen mit deren Kontaktangaben, und gegebenenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 2 benannte Behörde;
b)
die Muster der am meisten verwendeten öffentlichen Urkunden nach ihrem jeweiligen nationalen Recht, oder, wenn kein Muster besteht, Angaben zu den besonderen Merkmalen der betreffenden Urkunde und
c)
anonymisierte Fassungen gefälschter Urkunden, die entdeckt worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um alle späteren Änderungen der in Absatz 1 genannten Information mitzuteilen.

(3) Die Kommission macht in geeigneter Weise öffentlich zugänglich:

a)
die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen;
b)
die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt haben, öffentlich zugänglich sind.

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