Artikel 22 VO (EU) 2016/1191
Angaben zu den Zentralbehörden und Kontaktangaben
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um bis zum 16. August 2018 Folgendes mitzuteilen:
- a)
- die gemäß Artikel 15 Absatz 1 benannten Zentralbehörde(n), zusammen mit deren Kontaktangaben, und gegebenenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 2 benannte Behörde;
- b)
- die Muster der am meisten verwendeten öffentlichen Urkunden nach ihrem jeweiligen nationalen Recht, oder, wenn kein Muster besteht, Angaben zu den besonderen Merkmalen der betreffenden Urkunde und
- c)
- anonymisierte Fassungen gefälschter Urkunden, die entdeckt worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um alle späteren Änderungen der in Absatz 1 genannten Information mitzuteilen.
(3) Die Kommission macht in geeigneter Weise öffentlich zugänglich:
- a)
- die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen;
- b)
- die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt haben, öffentlich zugänglich sind.
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