Artikel 23 VO (EU) 2016/1191
Austausch bewährter Verfahren
(1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, eingesetzt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Ad-hoc-Ausschuss trifft alle zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Vereinfachung des Austauschs und der regelmäßigen Aktualisierung bewährter Verfahren für Folgendes:
- a)
- Anwendung dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten;
- b)
- Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und beglaubigten Übersetzungen;
- c)
- Rückgriff auf elektronische Fassungen öffentlicher Urkunden;
- d)
- Verwendung mehrsprachiger Formulare;
- e)
- entdeckte gefälschte Dokumente.
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