Artikel 23 VO (EU) 2016/1191

Austausch bewährter Verfahren

(1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, eingesetzt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Ad-hoc-Ausschuss trifft alle zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Vereinfachung des Austauschs und der regelmäßigen Aktualisierung bewährter Verfahren für Folgendes:

a)
Anwendung dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten;
b)
Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und beglaubigten Übersetzungen;
c)
Rückgriff auf elektronische Fassungen öffentlicher Urkunden;
d)
Verwendung mehrsprachiger Formulare;
e)
entdeckte gefälschte Dokumente.

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