Artikel 25 VO (EU) 2016/1191
Änderung länderspezifischer Feldüberschriften in den mehrsprachigen Formularen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten länderspezifischen Feldüberschriften mit.
(2) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich und ändert die Muster der mehrsprachigen Formulare für jeden Mitgliedstaat entsprechend.
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