Artikel 26 VO (EU) 2016/1191

Überprüfung

(1) Bis zum 16. Februar 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch etwaige praktische Erfahrungen von Belang für die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft, ob Folgendes angemessen ist:

a)
die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu anderen als den in Artikel 2 und in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Bereichen;
b)
im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes die Einführung mehrsprachiger Formulare für öffentliche Urkunden zu den unter Buchstabe a genannten Bereichen, auf die der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden kann; und
c)
die Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um Betrug in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen unter allen Umständen auszuschließen.

(2) Bis zum 16. Februar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vor, in dem geprüft wird, ob Folgendes angemessen ist:

a)
die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf

i)
öffentliche Urkunden über die Rechtsform und die Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens;
ii)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise einer formellen Qualifikation und
iii)
öffentliche Urkunden zur Bescheinigung einer amtlich anerkannten Behinderung;

b)
die Einführung mehrsprachiger Formulare für

i)
öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, für die in dieser Verordnung keine mehrsprachigen Formulare festgelegt sind; und
ii)
öffentliche Urkunden zu den unter Buchstabe a genannten Bereichen, auf die der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden kann;

c)
die Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um Betrug in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen unter allen Umständen auszuschließen.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung beizufügen, insbesondere zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu neuen Bereichen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, zur Einführung neuer mehrsprachiger Formulare nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b und zur Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c.

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