Artikel 3 VO (EU) 2016/1191

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„öffentliche Urkunden” :

a)
Urkunden einer Behörde oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege eines Mitgliedstaats, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
b)
Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c)
notarielle Urkunden;
d)
amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. amtliche Vermerke über die Registrierung eines Dokuments, Sichtvermerke zur Feststellung seines Bestehens zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie amtliche und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften;
e)
Urkunden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet irgendeines Staates tätig sind, in ihrer amtlichen Funktion errichtet worden sind, sofern diese Urkunden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder den im Hoheitsgebiet eines Drittstaats tätigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines anderen Mitgliedstaats vorzulegen sind;

2.
„Behörde” eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine Stelle, die in amtlicher Funktion handelt und nach nationalem Recht zur Ausstellung oder Entgegennahme einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie hiervon ermächtigt ist;
3.
„Legalisation” eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird;
4.
„ähnliche Förmlichkeit” die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens;
5.
„sonstige Förmlichkeiten” das Erfordernis, beglaubigte Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden vorzulegen;
6.
„Zentralbehörde” die Behörde oder Behörden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 dazu bestimmt haben, die im Zuge der Anwendung dieser Verordnung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
7.
„beglaubigte Kopie” eine Kopie des Originals einer öffentlichen Urkunde, die von einer nach nationalem Recht hierzu ermächtigten Stelle des Mitgliedstaats, der die öffentliche Urkunde ursprünglich ausgestellt hat, unterzeichnet und als genaue und vollständige Wiedergabe der öffentlichen Urkunde attestiert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.