Artikel 2 VO (EU) 2016/1191

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und in erster Linie dazu dienen, einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte zu belegen:

a)
Geburt;
b)
die Tatsache, dass eine Person am Leben ist;
c)
Tod;
d)
Namen;
e)
Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;
f)
Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe;
g)
eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft;
h)
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
i)
Abstammung;
j)
Adoption;
k)
Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
l)
Staatsangehörigkeit;
m)
Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden.

(2) Diese Verordnung gilt auch für öffentliche Urkunden, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn diese Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den Bedingungen der Richtlinie 93/109/EG bzw. der Richtlinie 94/80/EG des Rates(1) ausüben möchten.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
von den Behörden eines Drittstaats ausgestellte öffentliche Urkunden oder
b)
von den Behörden eines Mitgliedstaats angefertigte beglaubigte Kopien der unter a) genannten Urkunden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Anerkennung rechtlicher Wirkungen des Inhalts öffentlicher Urkunden, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38).

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