Artikel 1 VO (EU) 2016/1191

Gegenstand

(1) Diese Verordnung sieht bei bestimmten, von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen, ein System zu Folgendem vor:

a)
zur Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit und
b)
zur Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 hindert diese Verordnung Personen nicht daran, andere in einem Mitgliedstaat gültige Systeme der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit zu nutzen.

(2) Mit dieser Verordnung werden auch mehrsprachige Formulare eingeführt, die öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit als Übersetzungshilfe beigefügt werden.

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