Artikel 1 VO (EU) 2016/1199

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
das Wort „und” am Ende des Buchstabens e wird gestrichen;
b)
folgender Buchstabe g wird angefügt:

g)
Hubschrauber, die im Offshore-Betrieb eingesetzt werden (HOFO).

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ungeachtet Artikel 5 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2018 gemäß nationalem Recht eine Sondergenehmigung und zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Betriebsverfahren, Ausrüstung sowie die Qualifikation und Schulung von Besatzungen für den CAT-Offshore-Hubschrauberbetrieb vorschreiben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die zusätzlichen Anforderungen mit, die für solche Sondergenehmigungen gelten. Diese Anforderungen dürfen nicht weniger restriktiv sein als die Anforderungen der Anhänge III und IV.;

b)
Absatz 7 wird gestrichen;
c)
folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

(8) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von 5700 kg oder weniger, die im nichtgewerblichen Betrieb eingesetzt werden, diese Luftfahrzeuge nur gemäß Anhang VII betreiben.

(9) Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a dürfen Ausbildungsorganisationen technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von 5700 kg oder weniger gemäß Anhang VII betreiben, wenn sie Schulungsflüge mit diesen Luftfahrzeugen durchführen.

3.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Vorbehaltlich der Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 gilt sie ab dem 28. Oktober 2012.

(2) Die Anhänge II und VII gelten für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen ab dem 25. August 2013, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II und VII ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten bzw. ab dem 8. April 2018 auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen und ab dem 8. April 2019 auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen an.

(3) Die Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III, VII und VIII ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten bzw. ab dem 8. April 2018 auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen und ab dem 8. April 2019 auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Segelflugzeugen an.

(4) Die Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III, VII und VIII auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern ab dem 21. April 2017 bzw. ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten an.

(5) Die Anhänge II, III und IV gelten für

a)
CAT-Flüge mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III und IV auf CAT-Flüge mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, ab dem 21. April 2017 bzw. ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten an;
b)
CAT-Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III und IV ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten bzw. ab dem 8. April 2018 auf den CAT-Flugbetrieb mit Ballonen und ab dem 8. April 2019 auf den CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen an.

(6) Während der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Zeiträume gilt:

a)
Die zuständigen Behörden treffen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anforderungen der vorliegenden Verordnung schrittweise wirksame Maßnahmen, um diese Anforderungen zu erfüllen, und passen dazu unter anderem ihr Organisations- und Managementsystem, die Ausbildung ihrer Mitarbeiter, ihre Verfahren und Handbücher sowie ihr Aufsichtsprogramm an;
b)
soweit relevant, sorgen die Betreiber dafür, dass ihr Managementsystem, ihre Schulungsprogramme sowie ihre Verfahren und Handbücher den Anforderungen der vorliegenden Verordnung spätestens bei deren Geltungsbeginn entsprechen;
c)
bis zum Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erteilen, verlängern bzw. ändern die Mitgliedstaaten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen weiterhin im Einklang mit den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anforderungen galten, bzw. im Falle von CAT-Flügen mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, die auf demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden,

im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und den zugehörigen nationalen Ausnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, soweit es sich um Flugzeuge handelt; und

im Einklang mit den nationalen Bestimmungen, soweit es sich um Hubschrauber handelt.

d)
Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die die Mitgliedstaaten vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erteilt haben, gelten als im Einklang mit diesen Anforderungen erteilt. Sie werden jedoch spätestens sechs Monate nach dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung durch Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen ersetzt, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erteilt wurden.
e)
Betreiber, die gemäß der vorliegenden Verordnung einer Erklärungspflicht unterliegen, legen ihre Erklärungen spätestens zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung vor.

4.
Die Anhänge I, II, IV, V, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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