Artikel 2 VO (EU) 2016/1199
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
In Anhang IV (Teil-CAT) erhält CAT.POL.A.240 Buchstabe b Nummer 4 folgende Fassung:
- 4.
- die Flugbesatzung verfügt über angemessene Kenntnisse der zu fliegenden Strecke und der gemäß Teil-ORO Teilabschnitt FC anzuwendenden Verfahren.
- 2.
-
In Anhang VII (Teil-NCO) erhält NCO.GEN.103 folgende Fassung:
Einführungsflüge gemäß Artikel 6 Absatz 4a Buchstabe c dieser Verordnung, die gemäß diesem Anhang durchgeführt werden, müssen
- a)
- an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen;
- b)
- nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden;
- c)
- von einer benannten Person beaufsichtigt werden, die für ihre Sicherheit verantwortlich ist, und
- d)
- alle von der zuständigen Behörde festgelegten sonstigen Bedingungen erfüllen.
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