Artikel 2 VO (EU) 2016/1199

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt berichtigt:

1.
In Anhang IV (Teil-CAT) erhält CAT.POL.A.240 Buchstabe b Nummer 4 folgende Fassung:

4.
die Flugbesatzung verfügt über angemessene Kenntnisse der zu fliegenden Strecke und der gemäß Teil-ORO Teilabschnitt FC anzuwendenden Verfahren.

2.
In Anhang VII (Teil-NCO) erhält NCO.GEN.103 folgende Fassung:

Einführungsflüge gemäß Artikel 6 Absatz 4a Buchstabe c dieser Verordnung, die gemäß diesem Anhang durchgeführt werden, müssen

a)
an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Ballonen und Segelflugzeugen;
b)
nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden;
c)
von einer benannten Person beaufsichtigt werden, die für ihre Sicherheit verantwortlich ist, und
d)
alle von der zuständigen Behörde festgelegten sonstigen Bedingungen erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.