Artikel 1 VO (EU) 2016/1212

Kontaktstellen

(1) In jedem Mitgliedstaat benennen die zuständigen Behörden eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 2 und 3 sowie für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen.

(2) Die zuständigen Behörden setzen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der Kontaktstelle nach Absatz 1 in Kenntnis.

(3) Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der Informationen nach Artikel 2 und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang der Informationen nach den Artikeln 2 und 3.

(4) Die ESMA gibt die Kontaktstelle nach Absatz 3 öffentlich auf ihrer Website bekannt.

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