Präambel VO (EU) 2016/1212

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(1), insbesondere auf Artikel 99e Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist angezeigt, gemeinsame Verfahren und Formulare festzulegen, die von den zuständigen Behörden zur Übermittlung von Informationen über die von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 99e der Richtlinie 2009/65/EG verwendet werden.
(2)
Damit die ESMA die Informationen über die nach Artikel 99 der Richtlinie 2009/65/EG verhängten Sanktionen und Maßnahmen korrekt ermitteln und registrieren kann, sollten die zuständigen Behörden ihr ausführliche und harmonisierte Informationen über notifizierte Sanktionen und Maßnahmen bereitstellen.
(3)
Mehrfacheinträge und negative Zuständigkeitskonflikte zwischen verschiedenen Meldebehörden innerhalb eines Mitgliedstaats sollten vermieden werden. Dieses Ziel wird am wirksamsten und auf die am wenigsten belastende Weise erreicht, indem in jedem Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle für die ESMA benannt wird.
(4)
Damit der von der ESMA im Einklang mit Artikel 99e Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG veröffentlichte Jahresbericht aussagekräftige Informationen über Sanktionen und Maßnahmen enthält, sollten die zuständigen Behörden die Informationen unter Verwendung spezifischer Formulare melden, in denen klar angegeben wird, gegen welche Artikel der Richtlinie 2009/65/EG verstoßen wurde.
(5)
Bei der Meldung der gemäß Artikel 99e Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG öffentlich bekannt gegebenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sollten die Sanktionen und Maßnahmen eindeutig angegeben und hinreichende Einzelheiten genannt werden. Daher ist es angezeigt, ein Formular zu erarbeiten, das von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zu verwenden ist.
(6)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.
(7)
Die ESMA hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch hat sie die mit einer Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen wäre, da die Adressaten der Entwürfe technischer Durchführungsstandards nur die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten wären und nicht die Marktteilnehmer. Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten ESMA-Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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