Artikel 1 VO (EU) 2016/1237
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) „Lizenz” :
- ein elektronisches Dokument oder Papierdokument mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer, mit dem das Recht und die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr von Erzeugnissen zum Ausdruck gebracht werden;
- b) „Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse” :
- die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C(1), veröffentlichten Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz und die in Lizenzanträgen und Lizenzen anzugebenden Informationen.
Fußnote(n):
- (1)
Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016).
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