Artikel 1 VO (EU) 2016/1237

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Lizenz” :
ein elektronisches Dokument oder Papierdokument mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer, mit dem das Recht und die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr von Erzeugnissen zum Ausdruck gebracht werden;
b) „Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse” :
die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C(1), veröffentlichten Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz und die in Lizenzanträgen und Lizenzen anzugebenden Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016).

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