Artikel 2 VO (EU) 2016/1237
Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist
(1) Eine Einfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
- a)
- in Teil I des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse, wenn sie im Rahmen aller Regelungen außer Zollkontingenten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit im genannten Teil I nicht anders geregelt;
- b)
- Erzeugnisse, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und die unter Zollkontingente fallen, die anhand des Verfahrens der gleichzeitigen Prüfung oder des Verfahrens der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b bzw. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder anhand einer Kombination dieser Verfahren oder eines anderen geeigneten Verfahrens verwaltet werden;
- c)
- Erzeugnisse, für die in Teil I des Anhangs auf diese Bestimmung verwiesen wird, wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten, die anhand des Verfahrens der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ( „Windhund-Verfahren” ) gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
- d)
- Erzeugnisse gemäß Teil I des Anhangs, wenn sie im Rahmen einer Präferenzregelung, die mithilfe von Lizenzen zu verwalten ist, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
- e)
- Erzeugnisse, für die im Rahmen der passiven Veredelung eine Ausfuhrlizenz verwendet wird und die anschließend als Erzeugnisse gemäß Teil I Abschnitt A oder B des Anhangs wieder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;
- f)
- Erzeugnisse, die im Rahmen von Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit eine Zollermäßigung vorgesehen ist.
(2) Eine Ausfuhrlizenz ist für folgende Erzeugnisse vorzulegen:
- a)
- in Teil II des Anhangs aufgeführte Erzeugnisse,
- b)
- Erzeugnisse der Union, für die eine Ausfuhrlizenz für die Zulassung zu einem Kontingent vorzulegen ist, das von der Union oder von einem Drittland verwaltet wird und in demselben Land für diese Erzeugnisse eröffnet wurde;
- c)
-
die folgenden Erzeugnisse der Union gemäß Teil II des Anhangs, die zur Ausfuhr bestimmt sind:
- i)
- im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse;
- ii)
- im passiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, bei denen es sich um Grunderzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt;
- iii)
- Erzeugnisse, für die die Erstattung oder der Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) Anwendung findet und für die eine endgültige Entscheidung noch aussteht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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