Artikel 3 VO (EU) 2016/1237

Fälle, in denen keine Lizenz erforderlich ist

(1) Eine Lizenz ist in folgenden Fällen nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen:

a)
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr von Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1);
b)
Fälle, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates(2) eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 207 AEUV beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden;
c)
die Erzeugnismengen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr bestimmt sind, überschreiten nicht die im Anhang aufgeführten Mengen;
d)
Erzeugnisse, die gemäß Titel VI Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind;
e)
Erzeugnisse, für die der Anmelder bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung nachweist, dass bezüglich dieser Erzeugnisse ein positiver Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ergangen ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ist eine Lizenz erforderlich, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen von Präferenzregelungen erfolgt, die anhand von Lizenzen angewendet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c entspricht die Menge, für die eine Lizenz gilt, der Summe aller Mengen die im Rahmen desselben logistischen Vorgangs in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden sollen.

(2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen für Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden, sofern es sich bei diesen Lieferungen um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse in einer Menge von insgesamt höchstens 30000 kg je Transportmittel handelt. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ist eine Lizenz gemäß der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 vorzulegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

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