Artikel 4 VO (EU) 2016/1237

Sicherheit

(1) Die Lizenzen werden vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheit erteilt, mit Ausnahme der im Anhang vorgesehenen Fälle.

(2) Bei Beantragung einer Lizenz leistet der Antragsteller eine Sicherheit, die der erteilenden Behörde spätestens am Tag der Antragstellung, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, vorzulegen ist.

(3) Keine Sicherheit wird verlangt, wenn der Betrag der Sicherheit den Schwellenwert von 100 EUR nicht überschreitet.

Zu diesem Zweck wird der Betrag der Sicherheit so berechnet, dass er alle Mengen umfasst, die sich aus Verpflichtungen aus ein und demselben logistischen Vorgang ergeben.

(4) Keine Sicherheit wird bei folgenden Antragstellern verlangt:

a)
einer öffentlichen Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
b)
einer privatrechtlichen Einrichtung, die unter Aufsicht eines Mitgliedstaats in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.

(5) Die Sicherheit, die für eine Menge geleistet wurde, für die keine Lizenz erteilt wurde, wird umgehend freigegeben.

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