Artikel 5 VO (EU) 2016/1237

Rechte und Verpflichtungen, Toleranz

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen.

(2) Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch

a)
den Lizenzinhaber, der in Feld 4 der Lizenz nach dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 angegebenen ist (im Folgenden „Lizenzinhaber” ),
b)
den Übernehmer, der in Feld 6 der Lizenz gemäß Buchstabe a angegeben ist, oder
c)
einen Zollvertreter, der dazu bestellt wurde, im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu handeln, wobei in der Zollanmeldung anzugeben ist, dass es sich bei der Person, in deren Namen der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachgekommen wird, um den Lizenzinhaber oder den Übernehmer handelt.

(3) Sofern besondere Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen, kann die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr auch die Verpflichtung umfassen, Erzeugnisse aus dem in der Lizenz angegebenen Land oder der Ländergruppe in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder in das darin angegebene Land oder die Ländergruppe auszuführen.

(4) Die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr ist als erfüllt anzusehen, wenn die gesamte in der Lizenz angegebene Menge vom Zoll nach dem einschlägigen Verfahren abgefertigt worden ist. Zu diesem Zweck gilt im Einklang mit Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 für die in der Lizenz angegebene Menge eine positive oder negative Toleranzgrenze.

(5) Eine positive Toleranz findet keine Anwendung, wenn die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge der Menge entspricht, die in einem Ausfuhrdokument angegeben ist, was als Nachweis dafür anzusehen ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung aufgrund seiner besonderen Merkmale, der Vielfalt oder Qualität gemäß der entsprechenden internationalen Übereinkunft erfüllt.

Ist für ein Zollkontingent eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so wird die Menge, um die die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge innerhalb der positiven Toleranz überschritten wird, im Rahmen derselben Lizenz zum Regelzollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

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