Artikel 6 VO (EU) 2016/1237
Übertragung
(1) Die Verpflichtungen aus den Lizenzen sind nicht übertragbar. Soweit nichts anderes geregelt ist, können die Rechte aus den Lizenzen während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden.
(2) Die Rechte aus einer Lizenz oder Teillizenz können nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz und Teillizenz übertragen werden und beziehen sich auf die noch nicht auf der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen.
(3) Die Übertragung wird vom Lizenzinhaber bei der erteilenden Behörde beantragt, die die ursprüngliche Lizenz ausgestellt hat.
(4) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern kann es nur an den Lizenzinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung an den Lizenzinhaber erstreckt sich auf die auf der Lizenz oder Teillizenz noch nicht abgeschriebenen Mengen. Die erteilende Behörde trägt die Rückübertragung entsprechend dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ein.
(5) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird von dem Zeitpunkt an wirksam, der von der erteilenden Behörde bestätigt wurde.
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