Artikel 7 VO (EU) 2016/1237

Freigabe und Verfall von Sicherheiten

(1) Die Sicherheit kann gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1) teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5 % der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist.

Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 % der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.

(2) Zur Berechnung des Teils der Sicherheit, der gegebenenfalls verfällt, zieht die erteilende Behörde einen der mengenmäßigen Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 entsprechenden Betrag ab.

(3) Verzichtet die erteilende Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf die Leistung der Sicherheit, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft, so zahlt die betreffende Partei nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem die Gültigkeitsdauer der Lizenz endet, den Betrag, der der Sicherheit entspricht, die verfällt.

(4) Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit auf 100 EUR oder weniger, so gibt die erteilende Behörde die gesamte Sicherheit frei.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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