Artikel 10 VO (EU) 2016/1237
Knoblauch
(1) Die in Teil I Abschnitte E und F des Anhangs aufgeführten Einfuhrlizenzen für Knoblauch werden „B-Lizenzen” genannt.
(2) Ein Antragsteller darf einen Antrag auf eine B-Lizenz nur bei der erteilenden Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem er niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus B-Lizenzen nicht übertragbar.
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