Artikel 9 VO (EU) 2016/1237

Hanf

(1) Die Überführung der in Teil I Abschnitte C, D und G des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz nach dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erstellten Muster ( „Einfuhrlizenz AGRIM” ) gebunden.

Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats, in dem die Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, nachgewiesen worden ist, dass alle Bedingungen gemäß Artikel 189 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen eingehalten wurden.

(2) Die Angaben in den Lizenzanträgen müssen den Anweisungen für Hanferzeugnisse im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 189 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzliche Anforderungen für Lizenzanträge und die Erteilung und Verwendung von Lizenzen festlegen.

(3) Für die Anwendung von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, Kontrollen sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.

(4) Bei der Überführung von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Teil I Abschnitt G des Anhangs kann die Einfuhrlizenz nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den für die Kontrolle der einschlägigen Behandlungen zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer zugelassen ist, innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

a)
Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen,
b)
Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf,
c)
Ausfuhr in ein Drittland.

Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 1 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.

Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 werden von den Marktteilnehmern ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Marktteilnehmers;
b)
Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 vorgenommenen Behandlung;
c)
Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurde.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Unterabsatz 1 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.

(5) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 sind Rechte aus Einfuhrlizenzen für Hanferzeugnisse nicht übertragbar.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.