Artikel 13 VO (EU) 2016/1237

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die geltende Gültigkeitsdauer von Lizenzen, die am 6. November 2016 noch nicht abgelaufen sind, und den Betrag der für diese geleisteten Sicherheit.

(2) Die Sicherheit, die für eine Lizenz geleistet wurde, wird auf Antrag des Lizenzinhabers freigegeben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Gültigkeitsdauer der Lizenz ist nicht vor dem Datum gemäß Absatz 1 abgelaufen;
b)
ab dem Datum gemäß Absatz 1 ist für die betreffenden Erzeugnisse keine Lizenz mehr erforderlich;
c)
die Lizenz ist bis zu dem Datum gemäß Absatz 1 nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden.

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