Artikel 2 VO (EU) 2016/1238

Zugangsvoraussetzungen für die Marktteilnehmer

(1) Die Marktteilnehmer müssen in der Union ansässig und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein, um Folgendes einreichen zu können:

a)
Angebote für den Ankauf oder Verkauf von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention oder
b)
Angebote für die Beihilfe für die private Lagerhaltung oder Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung mit im Voraus festgesetztem Beihilfebetrag.

(2) Für Ankäufe von Rindfleisch dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Angebote einreichen:

a)
Rinderschlachthöfe, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen worden sind;
b)
Vieh- oder Fleischhändler, die in diesen Schlachthöfen auf eigene Rechnung schlachten lassen.

(3) Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung dürfen nur folgende Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 Anträge einreichen:

a)
im Sektor Olivenöl Marktteilnehmer, die die Anforderungen gemäß Anhang VII erfüllen;
b)
im Zuckersektor Marktteilnehmer, die Zuckerhersteller sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

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