Artikel 3 VO (EU) 2016/1238

Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen

(1) Die Erzeugnisse müssen von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) Bei Ankäufen müssen die Erzeugnisse die Anforderungen erfüllen, die wie folgt festgelegt sind:

a)
für Getreide: in Anhang I der vorliegenden Verordnung,
b)
für Reis: in Anhang II der vorliegenden Verordnung,
c)
für Rindfleisch: in Anhang III der vorliegenden Verordnung,
d)
für Butter: in Anhang IV Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission(1),
e)
für Magermilchpulver: in Anhang V Teile I und II der vorliegenden Verordnung und in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

Darüber hinaus müssen Butter und Magermilchpulver in einem Unternehmen hergestellt worden sein, das gemäß Anhang IV Teil III bzw. Anhang V Teil III dieser Verordnung zugelassen ist.

(3) Im Falle der Beihilfe für die private Lagerhaltung müssen die Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (siehe Seite 71 dieses Amtsblatts).

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