Artikel 4 VO (EU) 2016/1238
Sicherheit
Die Marktteilnehmer leisten eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Zahlstelle gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bei
- a)
- Einreichung eines Angebots für den Interventionsankauf oder -verkauf oder den Absatz von Interventionserzeugnissen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- b)
- Einreichung eines Angebots oder eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung, sofern in einer Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nichts anderes vorgesehen ist.
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