Artikel 6 VO (EU) 2016/1238
Interventionslagerorte
(1) Die Zahlstellen vergewissern sich, dass die Interventionslagerorte (im Folgenden „Lagerorte” ) für die Lagerung und Erhaltung der angekauften Erzeugnisse in gutem Zustand, einschließlich in Bezug auf die Lagertemperatur, geeignet sind und die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllen.
(2) Während der Zeiträume, in denen die Interventionsankäufe stattfinden, veröffentlichen und aktualisieren die Zahlstellen die Angaben über die in ihrem Gebiet verfügbaren Lagerorte.
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