Artikel 7 VO (EU) 2016/1238

Anforderungen für die Lagerorte

(1) Jeder Lagerort muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
er verfügt über die erforderliche technische Ausrüstung für die Übernahme der Erzeugnisse;
b)
er ermöglicht die Auslagerung der Mengen, die für die Einhaltung des gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzten Auslagerungszeitraums erforderlich sind;
c)
er hat im Fall von Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver eine Mindestlagerkapazität gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240.

(2) Die Zahlstellen können technische Normen für Lagerorte festlegen und alle sonstigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die einwandfreie Konservierung der eingelagerten Erzeugnisse sicherzustellen.

(3) Bei Erzeugnissen des Rindfleischsektors müssen die Lagerorte es erlauben,

a)
übernommene entbeinte Schlachtkörper, halbe Schlachtkörper und in Viertel zerlegte Schlachtkörperhälften zu lagern;
b)
das gesamte entbeinte Fleisch ohne weitere Verarbeitung einzufrieren.

Ist das Entbeinen jedoch keine Voraussetzung für die Angebotsabgabe, so muss der Lagerort es erlauben, Fleisch mit Knochen zu übernehmen.

Sind die Zerlegungs- und Kühlanlagen eines Lagerortes dem Schlachthof angegliedert oder gehören sie dem Marktteilnehmer, so führt die Zahlstelle die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Handhabung und Lagerung des für die Intervention bestimmten Fleisches im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.

Die Kühlhäuser, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Zahlstelle unterliegt, müssen die Möglichkeit bieten, das gesamte von der Zahlstelle zugeteilte Rindfleisch unter technisch einwandfreien Bedingungen für eine Mindestdauer von drei Monaten zu lagern.

Reicht jedoch die Kühlkapazität in einem Mitgliedstaat für das zugewiesene Rindfleisch nicht aus, so kann die betreffende Zahlstelle Vorkehrungen treffen, damit dieses Rindfleisch in einem anderen Mitgliedstaat eingelagert wird, und die Kommission entsprechend davon unterrichten.

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