Artikel 8 VO (EU) 2016/1238

Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 99 % der Vertragsmenge entspricht.

Bei folgenden Erzeugnissen wird die Beihilfe jedoch für die Vertragsmenge gezahlt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge mindestens 97 % der Vertragsmenge entspricht:

a)
Zucker, der getrennt von anderem Zucker in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist;
b)
Olivenöl;
c)
Faserflachs;
d)
Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, wobei sich die Vertragsmenge auf das in frischem Zustand eingelagerte Fleisch bezieht;
e)
Käse;
f)
Magermilchpulver in „Big Bags” gemäß Anhang VI Teil VI Buchstabe c.

(2) Wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge, einschließlich im Fall von Zucker, der in loser Schüttung in dem vom Marktteilnehmer bezeichneten Silo gelagert ist, geringer ist als der Prozentsatz der Vertragsmenge gemäß Absatz 1, so wird — außer im Falle höherer Gewalt — keine Beihilfe gezahlt. Ist die Zahlstelle im Falle von Käse jedoch der Meinung, dass während der Lagerzeit eine natürliche Verringerung der Masse des Käses stattgefunden hat, so führt dieser Masseverlust weder zu einer Kürzung der Beihilfe noch zum Verfall der Sicherheit.

(3) Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerzeit der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags festgelegten Lagerzeit entspricht.

(4) Werden bei den Kontrollen während der Lagerung oder Auslagerung mangelhafte Erzeugnisse festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gezahlt. Die restliche beihilfefähige gelagerte Partie muss mindestens der in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags vorgesehenen Mindestmenge entsprechen.

Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer gelagerten Partie/Charge aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer oder — sofern in der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags ein solches Datum vorgesehen ist — vor dem frühestmöglichen Auslagerungsdatum ausgelagert wird.

Mangelhafte Erzeugnisse werden bei der Berechnung der gelagerten Menge gemäß Absatz 1 nicht mitberücksichtigt.

(5) Hält der Marktteilnehmer für die gesamte gelagerte Menge das Ende der vertraglichen Lagerzeit, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 festgesetzt wurde, nicht ein, so wird der Betrag der Beihilfe für den betreffenden Vertrag — außer in Fällen höherer Gewalt — für jeden Kalendertag der Nichteinhaltung um 10 % gekürzt.

Diese Kürzung darf jedoch 100 % des Beihilfebetrags nicht überschreiten.

(6) Für Verträge, bei denen die Bedingung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht eingehalten wird, wird keine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt.

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