ANHANG VII VO (EU) 2016/1238

BEDINGUNGEN FÜR MARKTTEILNEHMER IM OLIVENÖLSEKTOR, DIE DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON OLIVENÖL BEANTRAGEN ODER EIN ANGEBOT DAFÜR EINREICHEN

Die Marktteilnehmer im Olivenölsektor gehören einer der folgenden Kategorien an:
a)
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind;
b)
Ölmühlen, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen;
c)
Abfüllbetriebe, die den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entsprechen.
Marktteilnehmer im Olivenölsektor, die ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder (EU) Nr. 1308/2013 nicht nachkommen, dürfen während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für solche Verstöße behoben worden sind, kein Angebot oder einen Antrag für die Beihilfe für die private Lagerhaltung einreichen. Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

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