ANHANG VI VO (EU) 2016/1238
QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG
Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls nach Unionsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums.- I.
- Zucker
Zucker, für den ein Angebot oder ein Antrag eingereicht wird, muss- a)
- weißer Kristallzucker in loser Schüttung oder in Big Bags (800 kg oder mehr) mit Angabe des Nettogewichts sein;
- b)
- einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % aufweisen.
- II.
- Flachsfasern
Die Beihilfe wird nur für lange Flachsfasern gewährt, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen, aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden und bei denen für Anträge oder Ausschreibungen eine Mindestmenge für die Beihilfegewährung von 2000 kg gilt. Lange Flachsfasern sind in Ballen zu lagern, die, gegebenenfalls in Form eines Codes, folgende Angaben tragen:- a)
- die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats,
- b)
- das Einlagerungsdatum;
- c)
- das Nettogewicht.
- III.
- Fleisch
Die Beihilfe wird nur gewährt für- a)
- Rindfleisch, das gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission(1) festgelegten Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper eingestuft und gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechend gekennzeichnet ist;
- b)
- Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Lämmern und Teilstücke davon;
- c)
- Fleisch, das von Tieren stammt, die im Fall von Rindfleisch mindestens während der drei letzten Monate und im Fall von Schweinefleisch sowie von Schaffleisch und Ziegenfleisch mindestens während der letzten zwei Monate in der Union gehalten und nicht mehr als zehn Tage vor dem Zeitpunkt der Einlagerung geschlachtet wurden. Bei Schweinen, die im Alter von weniger als zwei Monaten geschlachtet wurden, muss das Fleisch von Tieren stammen, die seit ihrer Geburt in der Union gehalten wurden;
- d)
- Fleisch, das von Tieren stammt, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates geschlachtet wurden;
- e)
- Fleisch von Tieren, das keine Merkmale aufweist, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;
- f)
- Fleisch, das nicht von notgeschlachteten Tieren stammt;
- g)
- Fleisch, das in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert wird.
- IV.
- Butter
Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,- a)
- mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einem Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;
- b)
- die innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde.
- V.
- Käse
Die Beihilfe wird nur für Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) gewährt, der an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter entsprechend der für diesen Käse in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegten Reifezeit hat, nach der er nach Ablauf der vertraglichen Lagerung vermarktet wird, zuzüglich der über diese Frist hinausgehenden Reifezeit, in der der Wert des Käses weiter zunimmt. Ist in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 keine Reifezeit festgelegt, so muss der Käse an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das einer Reifezeit entspricht, in der der Wert des Käses zunimmt. Darüber hinaus muss der Käse folgende Anforderungen erfüllen:- a)
- auf dem Käse sind in unauslöschbaren Zeichen, gegebenenfalls in Form eines Codes, das Unternehmen, in dem er hergestellt wurde, und das Herstellungsdatum angegeben,
- b)
- der Käse wird als ganzer Laib in dem Mitgliedstaat gelagert, in dem er hergestellt wurde und in dem er als g.U. oder g.g.A. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen ist, und
- c)
- der Käse war zuvor noch nicht Gegenstand eines Lagervertrags.
- VI.
- Magermilchpulver
Die Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt,- a)
- das bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 34 GHT einen Fettgehalt von höchstens 1,5 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 5 GHT aufweist,
- b)
- das innerhalb von 60 Tagen vor dem Tag der Antragstellung bzw. der Einreichung des Angebots hergestellt wurde,
- c)
- das in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „Big Bags” mit einem Gewicht von höchstens 1500 kg gelagert ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
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