ANHANG V VO (EU) 2016/1238

ANKAUF VON MAGERMILCHPULVER

TEIL I

1.
Die Zahlstelle kauft nur Magermilchpulver, das den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie Anhang V Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht.
2.
Die Zahlstelle kontrolliert die Qualität des Magermilchpulvers anhand der gemäß Anhang V Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG des Rates(1) genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Teil II dieses Anhangs, enthält.

Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase. Die Rohstoffe für die Eiweißstandardisierung müssen aus der Union stammen.

Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen.

3.
Die radioaktive Belastung des Magermilchpulvers darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert.
4.
Das Magermilchpulver darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. Enthalten die Silos, in denen das Magermilchpulver lagert, die Produktion mehrerer Tage, so darf das Magermilchpulver höchstens drei Wochen vor der Woche, in der das Angebot für den Verkauf zum festen Preis eingeht, oder, im Fall von Ausschreibungen, vier Wochen vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.
5.
Wird Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang V Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Union zugelassenen Betrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus Milch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung in flüssiger Phase vorgenommen wurde.

6.
Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall werden die in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 genannten Säcke mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt.

TEIL II

Parameter Gehalt, Qualitätsmerkmale
Eiweißgehalt Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse
Fettgehalt Höchstens 1,00 %
Wassergehalt Höchstens 3,5 %
Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt Höchstens 19,5 ml
Laktatgehalt Höchstens 150 mg/100 g
Phosphataseprobe Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter rekonstituierter Milch
Löslichkeit Höchstens 0,5 ml (24 °C)
Gehalt an verbrannten Teilchen Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B
Gehalt an Mikroorganismen Höchstens 40000 je g
Buttermilch(2) Negativ(3)
Labmolke(4) Negativ
Sauermolke(4) Negativ(5) oder höchstens 150 mg/100 g(6)
Geschmack und Geruch Einwandfrei
Aussehen Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen

TEIL III

1.
Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;
b)
er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkemengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;
c)
er erklärt sich bereit, das von ihm hergestellte Magermilchpulver, das zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;
d)
er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

2.
Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsmagermilchpulver der betreffenden Betriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

a)
eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;
b)
wenn Magermilchpulver für die Intervention hergestellt wird, eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.

3.
Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

4.
Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
das Datum der Kontrolle,
b)
die Dauer der Kontrolle,
c)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19).

(2)

„Buttermilch” ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

(3)

Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine unangemeldete, mindestens einmal wöchentlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Herstellungsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP (Phosphatidylethanolamin-Dipalmitoyl)/100 g ergeben darf.

(4)

„Molke” ist ein durch die Wirkung von Säure, Lab und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

(5)

Bei Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen.

(6)

Bei Anwendung von ISO 8069.

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