ANHANG IV VO (EU) 2016/1238
ANKAUF VON BUTTER
TEIL I
- 1.
- Die Zahlstelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Nummern 2 bis 6 dieses Teils dieses Anhangs sowie von Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entspricht.
- 2.
- Die Zahlstelle kontrolliert die Butterqualität anhand der gemäß Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 entnommenen Proben nach den Analysemethoden gemäß Artikel 4 der genannten Durchführungsverordnung. Die Zahlstellen können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht der Zahlstelle Eigenkontrollen der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen durchführen.
- 3.
- Die radioaktive Belastung der Butter darf die nach den Unionsbestimmungen zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten und wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert.
- 4.
- Die Butter darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Zahlstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, höchstens 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.
- 5.
-
Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten oder ausgeschrieben, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Anhang IV Teil II Nummer 2 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Union zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt wurde.
- 6.
- Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 2 durchgeführt, so sind in der Bescheinigung gemäß Nummer 5 auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen. Die Nummer des Aufklebers wird in der Bescheinigung vermerkt.
TEIL II
Butter ist eine feste Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser-in-Öl, deren Zusammensetzung und Merkmale wie folgt beschaffen sind:Parameter | Gehalt, Qualitätsmerkmale |
---|---|
Fettgehalt | Mindestens 82 % |
Wassergehalt | Höchstens 16 % |
Fettfreie Trockenmasse | Höchstens 2 % |
Säuregrad | Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett |
Peroxidzahl | Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1000 g Fett |
Fremdfett | In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar |
Sensorische Merkmale | Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz |
TEIL III
- 1.
- Ein Betrieb im Sinne des Artikels 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;
- b)
- er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Buttermengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;
- c)
- er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter, die zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;
- d)
- er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.
- 2.
- Die zuständigen Stellen führen anhand des Herstellungsprogramms für Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:
- a)
- eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;
- b)
- wenn Butter für die Intervention hergestellt wird, eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.
- 3.
- Sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.
Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.
Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.
- 4.
- Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:
- a)
- das Datum der Kontrolle,
- b)
- die Dauer der Kontrolle,
- c)
- die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.
Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.
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