Artikel 2 VO (EU) 2016/1239

Beantragung und Erteilung von Lizenzen

(1) Die Beantragung und Erteilung von Lizenzen erfolgt über Anwendungen der Informationstechnik (im Folgenden „IT-Anwendungen” ), die den Integritäts- und Qualitätsstandards gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1) genügen.

Für den Fall, dass solche Anwendungen nicht verfügbar oder nicht effektiv sind, und als Alternative bei Ausfall von IT-Anwendungen können Lizenzen auch anhand eines Ausdrucks des Musters in Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter Berücksichtigung der in diesem Anhang aufgeführten Anweisungen beantragt und erteilt werden.

(2) Die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Lizenzen werden auf der offiziellen Website der betreffenden Behörden oder auf der offiziellen Website der einzelnen Mitgliedstaaten zum Agrarhandel veröffentlicht.

(3) Die Anträge und Lizenzen werden in Maschinenschrift in einer von den zuständigen Behörden des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Union ausgefüllt und ausgestellt.

(4) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass nicht den harmonisierten Vorschriften entsprechender Text in Lizenzanträgen oder Begleitdokumenten auf Kosten des Antragstellers in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt wird.

(5) Der Lizenzantrag ist in Übereinstimmung mit dem Zweck der Lizenz und gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2) auszufüllen.

(6) Anträge, die nicht den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen, werden von der erteilenden Behörde abgelehnt. Sie erteilt die Lizenz unverzüglich unter Verwendung der vom Antragsteller eingetragenen und von ihr anerkannten Angaben und ergänzt diese Angaben gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Auf Papierlizenzen bestätigen die erteilenden Behörden die Erteilung der Lizenzen durch Unterschrift und Stempel oder durch einen Trockenstempel. Elektronische Kopien werden nach den in Absatz 1 genannten Standards bestätigt.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(2)

Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. C 278 vom 30.7.2016).

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