Artikel 3 VO (EU) 2016/1239

Fristen

(1) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates(1) gilt als Tag der Einreichung eines Lizenzantrags der Arbeitstag, an dem der Antrag bei der erteilenden Behörde bis spätestens 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) eingegangen ist.

Ein Antrag, der nach 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) an einem Arbeitstag eingeht, gilt als an dem ersten Arbeitstag nach dem Tag gestellt, an dem er tatsächlich eingegangen ist.

(2) Ein Antrag auf Löschung eines Lizenzantrags kann nur in elektronischer oder schriftlicher Form bei der erteilenden Behörde bis 13:00 Uhr (Brüsseler Zeit) an dem Tag gestellt werden, an dem der Lizenzantrag eingegangen ist.

(3) Wenn in dieser Verordnung für die Verfahren eine Frist festgelegt ist und der Anfangs- oder Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der Definition in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 fällt, so gilt Folgendes:

a)
Die Frist beginnt am darauffolgenden Arbeitstag um 00.00 Uhr unter Berücksichtigung der amtlichen Öffnungszeiten der Behörde;
b)
abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der genannten Verordnung endet die Frist am letzten Arbeitstag vor dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Hinsichtlich der Anträge auf Erteilung einer Lizenz können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen zu treffen, damit diese an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht werden können. In diesem Fall endet die Frist an dem betreffenden Samstag, Sonntag oder Feiertag 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Beschließt ein Mitgliedstaat, solche Arbeitsvereinbarungen zu treffen, so veröffentlicht er sie.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn der Endtermin für die Antragstellung unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum definiert ist und dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

(4) In Fällen, in denen für die Zwecke dieser Verordnung eine Frist für die Mitteilung der unter Lizenzanträge im Rahmen eines Zollkontingents fallenden Erzeugnismengen oder für die Mitteilung der im Rahmen eines Zollkontingents nicht in Anspruch genommenen Mengen gilt, endet diese Frist abweichend von Absatz 3 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

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