Artikel 4 VO (EU) 2016/1239

Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten

(1) Die dem Antragsteller, Lizenzinhaber oder Übernehmer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesene Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) wird in Feld 4 oder gegebenenfalls in Feld 6 des Antrags und der Lizenz eingetragen.

Die Antragsteller und die erteilenden Behörden können auf der Grundlage nationaler Vorschriften die EORI-Nummer des Antragstellers, Lizenzinhabers oder Übernehmers in Feld 20 angegeben, sofern zwischen dem Namen oder der Identifikationsnummer in Feld 4 oder 6 eine Verbindung zur EORI-Nummer in Feld 20 besteht.

(2) Werden die Erzeugnisse von einem Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angemeldet, so ist die EORI-Nummer des Lizenzinhabers oder des Übernehmers in dem entsprechenden Datenelement der elektronischen Zollanmeldung anzugeben.

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