Artikel 5 VO (EU) 2016/1239

Betrag der Sicherheit

(1) Wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] eine Sicherheit verlangt, so wird der Betrag der Sicherheit in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Hat der in der Lizenz anzugebende Betrag, der sich aus der Umrechnung von Euro in Landeswährung ergibt, Dezimalstellen, so wird der Betrag der Sicherheit auf den nächstliegenden ganzen Betrag in Landeswährung abgerundet.

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