Artikel 6 VO (EU) 2016/1239
Teillizenzen
(1) Wird die in einer Lizenz angegebene Menge aus verfahrenstechnischen oder logistischen Gründen unterteilt oder muss der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Lizenz, die in einem Mitgliedstaat in elektronischer Form ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat verwenden, der nicht an die IT-Anwendungen des erteilenden Mitgliedstaats angeschlossen ist, so kann die erteilende Behörde auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers Auszüge aus den Lizenzen ( „Teillizenzen” ) ausstellen.
(2) Die Teillizenzen haben für die Menge, über die sie erteilt werden, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechenden Lizenzen.
(3) Die Verfahren für die Beantragung, die Erteilung und Rücksendung von Lizenzen gelten auch für Teillizenzen. Die erteilende Behörde kann vereinfachte Antragsverfahren vorsehen.
(4) Die erteilende Behörde schreibt die in der Teillizenz angegebene Menge von der Menge der ursprünglichen Lizenz ab, gegebenenfalls erhöht um die Toleranz, und trägt in der ursprünglichen Lizenz neben der abgeschriebenen Menge den Vermerk „Teillizenz” ein.
(5) Die Teillizenzen werden unverzüglich und unentgeltlich entweder in elektronischer Form oder in gedruckter Form nach dem Muster in Anhang I erteilt.
(6) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden.
(7) Der Lizenzinhaber sendet das „Exemplar für den Inhaber” der Teillizenz, die verwendet wurde oder abgelaufen ist, zusammen mit dem „Exemplar für den Inhaber” der ursprünglichen Lizenz an die erteilende Behörde zurück.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.