Artikel 7 VO (EU) 2016/1239
Gültigkeitsdauer
(1) Für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse gilt die in diesem Anhang angegebene Gültigkeitsdauer der Lizenzen.
(2) Die Lizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung, der bei Einfuhrlizenzen in Feld 25 und bei Ausfuhrlizenzen in Feld 23 angegeben ist und durch die Kennnummer oder den Stempel der erteilenden Behörde bestätigt wird. Dieser Tag wird in die Berechnung der Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen.
Gilt aufgrund besonderer Rechtsvorschriften ein anderer Anfangstermin für die Gültigkeitsdauer, so trägt die erteilende Behörde unter Voranstellung der Angabe „gültig ab” diesen Tag zusätzlich in die in Unterabsatz 1 genannten Felder der Lizenzen ein.
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