Artikel 21 VO (EU) 2016/1239
Übergangsbestimmungen
(1) Die zuständigen Behörden können für Lizenzanträge und Lizenzen weiterhin die Papierfassungen der in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgesehenen Muster in Anhang I der genannten Verordnung verwenden, bis die bestehenden Bestände aufgebraucht sind. In jedem Fall sind Anträge und Lizenzen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt wurden, in jeder Phase des Verfahrens zulässig.
(2) Der Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Union gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 wird in allen Fällen anerkannt, in denen ein solcher Nachweis durch das Kontrollexemplar T5 gemäß den Artikeln 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) hätte erbracht werden sollen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
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