Artikel 20 VO (EU) 2016/1239
Informationsaustausch und Mitteilungen an die Kommission
(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, tauschen die zuständigen Behörden Informationen über Lizenzen und Teillizenzen sowie über diesbezügliche Unregelmäßigkeiten und Verstöße aus.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmäßigkeiten und Verstöße.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die URL (Uniform Resource Locator) der Internetadresse der zuständigen Behörden für die Entgegennahme der Anträge und die Erteilung der Lizenzen und Teillizenzen gemäß Artikel 2 Absatz 2 an die Kommission und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand und übermitteln sie erforderlichenfalls erneut. Die Kommission veröffentlicht die betreffenden URL auf ihrer öffentlichen Website.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der von den Behörden verwendeten Trockenstempel. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten über eine gesicherte Website, die nur für Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich ist.
(5) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
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