Artikel 19a VO (EU) 2016/1239

Mitteilungen über Reis

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich Folgendes mit:

a)
für andere als die zur Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten bestimmten Einfuhrlizenzen: die unter die erteilten Lizenzen fallenden Gesamtmengen, aufgeschlüsselt nach Ursprüngen und Erzeugniscodes.
b)
für Ausfuhrlizenzen: die unter die erteilten Lizenzen fallenden Gesamtmengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniscodes.

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