Artikel 19 VO (EU) 2016/1239

Mitteilungen über Einfuhrlizenzen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauf folgenden Arbeitstag mit, für welche Mengen der Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil I Abschnitt H in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprungsländern.

(2) Falls ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Mengen, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen führen könnten, unterrichtet er unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen je Erzeugnisart präzisiert. Die Kommission prüft die Lage und unterrichtet die Mitgliedstaaten.

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