Artikel 18 VO (EU) 2016/1239

Mitteilungen über Knoblauch

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum Mittwoch jeder Woche die Gesamtmengen mit, für die in der Vorwoche B-Lizenzen beantragt wurden.

Die betreffenden Mengen werden nach dem Datum des Einfuhrlizenzantrags, dem Ursprungsland und dem KN-Code aufgeschlüsselt. Im Falle von anderen Erzeugnissen als Knoblauch gemäß Anhang II Abschnitte E und F ist die in Feld 14 des Einfuhrlizenzantrags eingetragene Bezeichnung des Erzeugnisses ebenfalls mitzuteilen.

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