Artikel 17 VO (EU) 2016/1239
Informationen und Mitteilungen über Hanf
(1) Werden die Behandlungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einführer für die Einfuhr von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen zugelassen ist, vorgenommen, übermittelt die Behörde, die die Zulassung erteilt hat, zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des Letzteren vorgenommenen Behandlungen.
Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die für die Zulassung zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Einführer zugelassen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften mit, die sie zur Anwendung des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] erlassen haben.
Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die zuständigen Behörden der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission Name und Anschrift der Behörden mit, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Namen und Anschriften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
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