Artikel 16 VO (EU) 2016/1239
Höhere Gewalt
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz oder Teillizenz erteilt hat, kann Fälle höherer Gewalt im Sinne von Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(1) anerkennen und beschließen,
- a)
- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entweder die Verpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die in der Lizenz angegebenen Erzeugnisse und Mengen während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder auszuführen, zu annullieren und die Sicherheit freizugeben oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz um höchstens 180 Tage nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz zu verlängern, oder
- b)
- die Frist für die Vorlage des Nachweises über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Rahmen der darin festgesetzten Grenzen ohne teilweisen Verfall der Sicherheit zu verlängern.
Der Beschluss gemäß Buchstabe a ist auf die Erzeugnismenge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden konnte.
(2) In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 teilen die zuständigen Behörden der Kommission die betreffenden Erzeugnisse mit ihrem KN-Code und die betreffenden Mengen mit und geben an, ob es um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr geht und ob es sich um eine Annullierung der Lizenz oder eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. der Frist für die Vorlage des Nachweises für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr handelt, wobei sie die neue Frist angeben. Die Kommission unterrichtet die übrigen zuständigen Behörden über ihre eigens eingerichtete Website, die den erteilenden Behörden und den Zollbehörden zugänglich ist.
(3) Wenn eine Entscheidung über einen Fall höherer Gewalt noch aussteht und der Lizenzinhaber oder der Übernehmer vorbringt, dass er die Lizenz noch für die Menge benötigt, für die kein Umstand von höherer Gewalt geltend gemacht wurde, stellt die erteilende Behörde für diese Restmenge eine Teillizenz mit den Angaben gemäß dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus.
Diese Teillizenz ist nicht übertragbar.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
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