Artikel 15 VO (EU) 2016/1239

Ersatzlizenzen oder -teillizenzen und Duplikate von Lizenzen oder Teillizenzen

(1) Bei teilweiser oder vollständiger Vernichtung oder bei Verlust einer Papierlizenz oder -teillizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] kann der Lizenzinhaber oder der Übernehmer bei der erteilenden Behörde eine Ersatzlizenz bzw. Ersatzteillizenz beantragen. Die Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz umfasst alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz, die sie ersetzt.

Für Ersatzlizenzen gemäß diesem Absatz ist eine Sicherheit gemäß Artikel 5 zu leisten.

Wird die verlorene oder teilweise vernichtete Lizenz wiedergefunden, so sendet der Lizenzinhaber die ursprüngliche Lizenz an die erteilende Behörde zurück, die den Restbetrag der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz unverzüglich freigibt.

(2) Eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz darf nur einmal und nur für die Gültigkeitsdauer und die Menge, die noch für die ursprüngliche Lizenz oder Teillizenz verfügbar war, erteilt werden.

Eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz darf nicht ausgestellt werden, wenn die Erteilung von Lizenzen oder Teillizenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt ist oder wenn die Lizenz ein Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingent betrifft.

(3) Die Sicherheit für die Ersatzlizenz wird zusammen mit der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz, sofern diese nicht wiedergefunden wurde, gemäß Artikel 14 freigegeben.

(4) Betrifft der Antrag eine teilweise oder vollständig vernichtete Lizenz oder Teillizenz, die für andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] genannten Erzeugnisse erteilt wurde, so gelten folgende Bedingungen:

a)
Der Lizenzinhaber oder der Übernehmer weist der erteilenden Behörde die vollständige oder teilweise Vernichtung glaubhaft nach;
b)
die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz wird nicht erteilt, wenn der Lizenzinhaber oder der Übernehmer nicht nachgewiesen hat, dass er die nötige Sorgfalt hat walten lassen, um die Vernichtung der Lizenz oder Teillizenz zu verhindern, oder wenn der durch den Lizenzinhaber beigebrachte Nachweis unzureichend ist;
c)
die Sicherheit für die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz beträgt 150 % der Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz, bei einem Mindestbetrag von 3 EUR je 100 Kilogramm, je Hektoliter oder je Stück unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vernichtung noch verfügbaren Restmenge und gegebenenfalls der positiven Toleranz. Der für die ursprüngliche Lizenz verfügbare Restbetrag der Sicherheit kann verwendet werden, um die Sicherheit für die Ersatzlizenz zu leisten. Der Betrag, um den die Sicherheit für die ursprüngliche Lizenz gegebenenfalls die Sicherheit für die Ersatzlizenz überschreitet, wird unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Menge unverzüglich freigegeben.

(5) Werden Ersatzlizenzen oder -teillizenzen erteilt, so teilt die erteilende Behörde der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

a)
die Nummer der erteilten Ersatzlizenzen oder Ersatzteillizenzen und die Nummer der ersetzten Lizenzen oder Teillizenzen;
b)
die betreffenden Erzeugnisse mit dem entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur ( „KN-Code” ) und ihre Menge.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

(6) Bei Verlust oder Vernichtung einer ganz oder teilweise ausgenutzten Papierlizenz oder -teillizenz gelten ausschließlich zum Zwecke der Freigabe des noch ausstehenden Betrags der bereits in der ursprünglichen Lizenz eingetragenen Sicherheit für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr folgende Bedingungen:

a)
Der Lizenzinhaber oder Übernehmer kann bei der erteilenden Behörde ein Duplikat der Lizenz oder Teillizenz beantragen, das die gleichen Angaben und Vermerke enthält wie die Urschrift. Für jede Lizenz oder Teillizenz kann nur einmal ein Duplikat ausgestellt werden;
b)
die erteilende Behörde kann dem Lizenzinhaber oder Übernehmer ein Duplikat der Lizenz oder Teillizenz ausstellen, das auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Duplikat” trägt;
c)
das Duplikat der Lizenz oder Teillizenz ist der für die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr zuständigen Zollbehörde vorzulegen, die diese Anmeldung im Rahmen der verlorenen Lizenz oder Teillizenz angenommen hat. Die betreffende Zollbehörde schreibt auf dem Duplikat ab und versieht es mit einem Sichtvermerk über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz.

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