Artikel 14 VO (EU) 2016/1239

Erfüllung der Verpflichtung und Nachweis

(1) Die Sicherheit für eine Lizenz wird freigegeben, wenn die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 und des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(2) Das Recht auf Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder auf Ausfuhr und die entsprechende Verpflichtung gelten an dem Tag als erfüllt, an dem die betreffende Zollanmeldung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz angenommen worden ist, sofern

a)
im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Erzeugnisse tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;
b)
im Falle der Ausfuhr die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union innerhalb von 150 Kalendertagen nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung verlassen haben.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr wird durch das Exemplar für den Inhaber oder den Übernehmer der Lizenz oder Teillizenz, das von der Zollstelle ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder durch eine gleichwertige elektronische Fassung nachgewiesen.

(4) Die Erfüllung der Verpflichtung zur Ausfuhr wird nachgewiesen

a)
durch das Exemplar für den Inhaber oder den Übernehmer der Lizenz oder Teillizenz, das von der Zollstelle ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder durch eine gleichwertige elektronische Fassung und
b)
durch die Ausfuhrbescheinigung, die die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer oder dem Anmelder gemäß Artikel 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellt.

(5) Der Nachweis gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird wie folgt erbracht und überprüft:

a)
Der Ausführer oder Anmelder gemäß Absatz 4 Buchstabe b leitet die Ausfuhrbescheinigung an den Lizenzinhaber weiter, der den Nachweis in elektronischer Form an die erteilende Behörde übermittelt. Bei Annullierung der Ausfuhrbescheinigung aufgrund von Berichtigungen durch die Ausgangszollstelle unterrichtet die Ausfuhrzollstelle den Ausführer oder seinen Zollvertreter, und der Ausführer oder sein Zollvertreter unterrichtet daraufhin den Lizenzinhaber, der seinerseits die erteilende Behörde entsprechend unterrichtet.
b)
Das Verfahren gemäß Buchstabe a umfasst die Vorlage der Hauptbezugsnummer (MRN) gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der erteilenden Behörde,

wenn mehr als ein Mitgliedstaat am Ausfuhrverfahren beteiligt ist oder

wenn sich die Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der erteilenden Behörde befindet oder

wenn die MRN bei der Abwicklung des Ausfuhrverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung eingereicht wurde, verwendet wird.

c)
Die erteilende Behörde prüft auf der Grundlage eines Risikomanagements die erhaltenen Angaben, einschließlich der Richtigkeit des angegebenen Datums für das Verlassen des Zollgebiets der Union. Wenn die MRN und die MRN-Datenbank(1) keine angemessenen Kontrollen ermöglichen, so bestätigt oder berichtigt die Zollbehörde auf Antrag der erteilenden Behörde und auf Grundlage der betreffenden MRN das Datum des Warenausgangs.

Befindet sich die Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die erteilende Behörde, so sind die Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 entsprechend anzuwenden.

Die Behörden können vereinbaren, dass die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 direkt zwischen den betreffenden Behörden abgewickelt werden. Erteilende Behörden können für die Anwendung von Buchstabe a vereinfachte Verfahren vorsehen.

(6) Der Nachweis, dass die Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, muss bei der erteilenden Behörde binnen 60 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingehen.

Der Nachweis über die Ausfuhr und das Verlassen des Zollgebiets der Union muss bei der erteilenden Behörde binnen 180 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingehen.

Können die Fristen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht eingehalten werden, kann die erteilende Behörde auf Antrag und gegen Nachweis des Lizenzinhabers diese Fristen erforderlichenfalls nachträglich unter Berücksichtigung von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auf bis zu 730 Kalendertage verlängern.

(7) Die erteilenden Behörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 absehen, wenn ihnen die erforderlichen Informationen bereits vorliegen.

Fußnote(n):

(1)

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecs/ecs_home.jsp?Lang=de.

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