Artikel 13 VO (EU) 2016/1239

Integrität und Kontrolle der Lizenz, gegenseitige Amtshilfe

(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.

(2) Hat eine zuständige Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so sendet sie die Lizenz oder Teillizenz an die erteilende Behörde zurück. Hat eine erteilende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so sendet sie die Lizenz oder Teillizenz an die zuständige Zollbehörde zurück.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung bei kleineren oder offensichtlichen Fehlern, die die erteilende Behörde oder die zuständige Zollbehörde durch korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften beheben kann.

(3) Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung für erforderlich, so zieht sie die Lizenz oder Teillizenz ein und stellt unverzüglich eine ordnungsgemäß berichtigte Lizenz oder Teillizenz aus.

(4) Bei elektronischen Lizenzen und Teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die berichtigte Fassung, die die ursprüngliche Fassung ersetzt. Papierlizenzen und -teillizenzen versieht die erteilende Behörde mit dem Vermerk „am … berichtigte Lizenz” bzw. „am … berichtigte Teillizenz” . Frühere Einträge werden auf jedem Exemplar wiederholt.

(5) Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung nicht für erforderlich, so bestätigt sie dies in den IT-Anwendungen. Bei Papierlizenzen und -teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die Richtigkeit auf der Lizenz oder Teillizenz mit dem Vermerk „nachgeprüft am … (Datum)” und versieht die Lizenz oder Teillizenz mit ihrem Stempel, ihrem Kürzel und dem Datum oder wendet ein ähnliches Verfahren an.

(6) Auf Verlangen der erteilenden Behörde sendet der Lizenzinhaber oder Übernehmer die Lizenz oder Teillizenz zurück.

Erfordert das Risikomanagement eine Nachprüfung oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Papierlizenz oder -teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke, so sendet die betreffende Behörde die Lizenz oder Teillizenz oder eine Fotokopie der Lizenz oder Teillizenz zur Nachprüfung an die dafür zuständigen Behörden.

Der Antrag auf Nachprüfung und die Antwort mit den Ergebnissen werden auf elektronischem Wege im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(1) unter Verwendung des Formblatts, das im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt ist, übermittelt. Die Behörden können weitere Maßnahmen zur Vereinfachung vereinbaren, einschließlich direkter Konsultationen, für die sie die auf der offiziellen Website der Kommission(2) veröffentlichte Liste der Zollstellen (COL) verwenden.

Die ersuchte Behörde trägt dafür Sorge, dass der ersuchenden Behörde innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort gesendet wird, wenn die Behörden im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist die Antwort binnen 60 Kalendertagen zu übermitteln.

(7) Bei Rücksendung einer Lizenz oder Teillizenz stellt die zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus oder vermerkt das Empfangsdatum auf einer vom Beteiligten vorgelegten Fotokopie und stempelt es ab.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(2)

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de&Screen=0.

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