Artikel 12 VO (EU) 2016/1239
Aufbewahrung
(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Lizenz bei der erteilenden Behörde, der Zahlstelle oder dem Zoll aufbewahrt oder in den IT-Anwendungen bereitgehalten wird.
(2) Die erteilende Behörde legt fest, in welchen Fällen die Lizenz bei den Behörden, die an dem Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr beteiligt sind, hinterlegt wird und welche Bedingungen der Lizenzinhaber oder der Übernehmer zu erfüllen hat.
(3) Der Mitgliedstaat bestimmt die an der Aufbewahrungsregelung beteiligte Behörde, die mit den in Artikel 10 genannten Funktionen betraut wird, und veröffentlicht diese Informationen auf seiner öffentlichen Website.
(4) In Feld 44 der auf Papier erstellten Zollanmeldung oder in dem entsprechenden Datenelement der elektronischen Zollanmeldung fügt der Anmelder zur Nummer der Lizenz die Angabe „in Aufbewahrung” hinzu. Bei elektronischen Lizenzen können die Mitgliedstaaten von dieser Verpflichtung absehen oder einen besonderen Code für diesen Zweck verwenden.
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